FAQs

Welche Projekte werden gefördert?

  • Vorhaben mit einer maximalen Förderlaufzeit von 12 Monaten, die Schulen mit einem oder mehreren kooperierenden Kulturpartnern (egal welcher Rechtsform) durchführen und von denen ein neuer Impuls für eine dauerhafte Entwicklung in Eigenverantwortung der Schule ausgeht.
  • Die Vorhaben können in allen künstlerischen Sparten, allen Formaten und für alle Klassenstufen konzipiert sein. Sie können innerhalb und außerhalb des Unterrichts stattfinden, auch in den Ferien.

Wer kann den Antrag stellen?

  • Kultureinrichtungen und Kulturschaffende, die gemeinsam mit Hamburger Schulen Kulturprojekte durchführen wollen; ebenso Schulvereine o.ä. von Hamburger Schulen sowie Hamburger Schulen in freier Trägerschaft, die gemeinsam mit Kultureinrichtungen oder Kulturschaffenden Kulturprojekte durchführen wollen. Im Antrag muss bestätigt werden, dass der Kooperationspartner der Antragsstellung zugestimmt hat und eine*n Ansprechpartner*in angegeben werden. Die antragsstellende Einrichtung darf nicht Teil der Verwaltung der Freien und Hansestadt Hamburg sein. Öffentliche Schulen und Kultureinrichtungen, auf die dies zutrifft, sind daher als Hauptantragssteller ausgeschlossen, als Kooperationspartner aber selbstverständlich zugelassen.
  • Eine Kooperation muss für einen Antrag beim Projektfonds in jedem Fall auch eine Schule beinhalten. Möchte ein GBS-Träger einen Antrag stellen, so kann er das tun, wenn zusätzlich eine Schule involviert ist. Eine reine Kooperation von GBS-Träger und Kulturpartner ist im Rahmen dieses Fonds nicht möglich, da die zuständige Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration sich nicht am Projektfonds beteiligt.

Was sind die Aufgaben des/der Hauptantragsteller*in

  • Er*sie ist der Zuwendungsempfänger*in und verantwortlich für die Verteilung und Abrechnung der Mittel gegenüber dem Projektfonds.
  • Er*sie ist Hauptansprechpartner*in für das Projekt und verantwortlich für die Dokumentation und Veröffentlichung des Projektes im Netzwerk Kulturelle Bildung

Wie erfolgt die Antragsstellung?

  • Die Antragsstellung erfolgt zweimal jährlich zu den ausgeschriebenen Fristen ausschließlich mit entsprechendem Formular im Online-Antrag und vollständig ausgefülltem Finanzplan. Eine ergänzende Projektinformation ist optional und kann am Ende des Online-Antrags hochgeladen werden (Word-Datei oder PDF). Siehe die FAQs Antrag.

Ist es möglich, mehrere Anträge zu stellen?

  • Ja, aber es wird in der Regel nur ein Projekt pro Ausschreibung gefördert.

Darf das Projekt im Rahmen eines anderen, übergeordneten Förderprogramms oder Projektes stattfinden (TUSCH, Kulturagenten o.ä.)?

  • Ja, die Projekte dürfen im Rahmen anderer Förderprogramme stattfinden. Allerdings darf die Förderung durch den Projektfonds nicht für die dort erforderlichen Eigenmittel eingesetzt werden.

Wie hoch sind die Fördersummen?

  • Pro Ausschreibungsfrist können bis zu 250.000 Euro vergeben werden. Die Fördersummen betragen mindestens 1.000 bis maximal 15.000 Euro.
  • In Einzelfällen kann eine Förderung in Höhe von bis zu 45.000 Euro für eine Laufzeit von maximal drei Jahren beantragt werden.

Welche Voraussetzungen müssen für eine Förderung über drei Jahre erfüllt werden?

  • Die dafür in Betracht kommenden Projekte sollen strukturbildend, modellhaft und öffentlichkeitswirksam sein.

Welche Projekte sind von einer Förderung ausgeschlossen?

  • Projekte, die Schulen und/oder Kulturinstitutionen im Rahmen ihrer Regelaufgaben vollständig erfüllen können
  • Projekte, die in der beantragten Form bereits bestehen
  • Projekte in bestehenden Förderprogrammen, bei denen die beantragte Förderung zur Erbringung der im Programm erforderlichen Eigenmittel der Schule verwendet werden sollen
  • Gewinnorientierte Projekte

Welche Ausgaben können gefördert werden?

  • Gefördert werden nur Ausgaben, die für die Umsetzung des Projekts notwendig sind. Dazu zählen Honorare für pädagogische oder künstlerische Fachkräfte, Arbeits- und Verbrauchsmaterialien, Organisations- und Verwaltungsausgaben, Druck- und Werbemaßnahmen, Dokumentation, Telefongebühren (nur per Einzelnachweis), Porto, Transport- und Reisekosten, Verpflegungskosten für Teilnehmende, Miet- und Leihgebühren. Bitte beachten Sie die Hinweise und Orientierungswerte im Finanzplan.

Welche Ausgaben werden nicht gefördert?

  • Nicht zuwendungsfähig sind Kosten und Ausgaben, die unabhängig vom Projekt anfallen, wie allgemeine Betriebs- und Personalkosten (Stammpersonal) sowie nicht genutzte Skontoabzüge, Flaschenpfand, Repräsentationskosten (z.B. alkoholische Getränke, Arbeitsessen), Baumaßnahmen etc.

Sind Drittmittel erforderlich?

  • Nein, aber abhängig von der beantragten Fördersumme möglicherweise hilfreich. Drittmittel müssen im Finanzplan aufgeführt werden, mit dem Vermerk, ob sie beantragt (ba) oder bereits bewilligt (bw) sind.

Ist ein Eigenanteil zur Finanzierung erforderlich?

  • Ja. Dieser darf auch in Form von eindeutig bezifferten Personalstunden oder anderen Eigenleistungen erbracht werden. Zu Eigenleistungen gehören Arbeitskraft bzw. Personal, Infrastruktur (z.B. Veranstaltungsräume) oder Sachmittel (z.B. Geräte).

Können beim Projektfonds beantragte Mittel als Eigenmittel für ein anderes Förderprogramm/ anderes gefördertes Projekt eingebracht werden?

  • Nein, das ist nicht möglich.

Wann wird die Förderung ausgezahlt?

  • Die Fördersumme wird nach Anforderung auf das in der Mittelanforderung angegebene Konto des Hauptantragstellers überwiesen, mit der Maßgabe, sie für das gemeinsame Projekt zu nutzen.

Was sind die Kriterien für eine Kooperation?

  • Die Schulen und Kulturpartner sollten die Projekte gemeinsam entwickeln und durchführen. Idealerweise sollten die Kooperationspartner*innen sich sowohl inhaltlich als auch finanziell einbringen. Tipps für gelingende Kooperationen finden sie hier (unter Kooperation).

Muss der/die Kooperationspartner*in eine bestimmte Rechtsform haben?

  • Nein. Die Kooperationspartner der Schulen können sowohl Kultureinrichtungen als auch freiberufliche Kulturschaffende sein.

Ist ein Kooperationsvertrag erforderlich?

  • Für die Antragstellung bim Projektfonds ist kein schriftlicher Kooperationsvertrag erforderlich. Dieser kann aber für die erfolgreiche Durchführung einer Kooperation sehr hilfreich sein.

Darf man auch mit mehreren Kulturpartner*innen zusammenarbeiten?

  • Ja.

Darf man auch mit mehreren Schulen zusammenarbeiten?

  • Ja.

Wer entscheidet, welche Projekte gefördert werden?

  • Eine Jury, die in der Regel innerhalb von ca. fünf Wochen nach Antragsfrist eine Entscheidung trifft und sich wie folgt zusammensetzt: ­ ein*e Vertreter*in der Behörde für Schule und Berufsbildung, ­ ein*e Vertreter*in der Behörde für Kultur und Medien, ­ ein*e Vertreter*in der finanzierenden Stiftungen, ­ ein*e durch die LAG Kinder- und Jugendkultur e.V. benannte*r Kulturschaffende*r, ­ ein*e Fachkraft für kulturelle Bildung in interkulturellen Kontexten

Nach welchen Kriterien beurteilt die Jury die eingegangenen Anträge?

  • Die Jury legt ihrer Entscheidung folgende Leitfragen zugrunde: - Welchen Impuls erhoffen Sie sich vom Projekt langfristig für die Schule/n? - Ist das Projekt mit dem Regelunterricht verzahnt? Wenn ja, in welcher Form? - Worin besteht der partizipative und pädagogische Ansatz in Ihrem Projekt? - Ist das Projekt geeignet, den Inklusionsgedanken zu befördern? Wenn ja, in welcher Form? - Welche Erfahrungen gibt es bei den Beteiligten bereits mit kulturellen Projekten an Schulen? - Worin besteht die künstlerische Qualität des Projekts? - Worin besteht die besondere inhaltliche Qualität des Projekts? - Wo liegt der gesellschaftliche oder politische Schwerpunkt in dem Projekt?

Muss mein Projekt all diese Bewertungskriterien erfüllen?

  • Es müssen nicht alle Bewertungskriterien erfüllt sein, aber im Antrag alle Fragen dazu beantwortet werden. Je mehr Kriterien das Vorhaben erfüllt, desto höher sind die Chancen auf Förderung.

Was ist unter langfristigen Impulsen zu verstehen?

  • Das Projekt sollte in der Schule einen »bleibenden Eindruck« hinterlassen und langfristig Impulse dazu liefern, der Kulturellen Bildung in der Schule einen größeren Stellenwert einzuräumen und die Weichen dafür zu stellen.

Was ist unter »Inklusionsgedanke« zu verstehen?

  • Im Rahmen dieser Ausschreibung haben wir einen sehr weiten Inklusionsbegriff und verstehen Inklusion als Handlungsziel, dass diskriminierungskritisch die Teilhabe ALLER ermöglicht. Wie der Inklusionsbegriff von uns im Rahmen dieses Projektfonds verstanden wird, finden wir gut widergespiegelt in diesem Artikel. Entscheidende Textpassagen sind darin für uns »Inklusion heißt, dass jeder Mensch willkommen ist« und »willkommen sein [heißt] mehr als dabei sein«.

Muss das Projekt den Regelunterricht mit den außerunterrichtlichen Angeboten verzahnen?

  • Das ist keine Bedingung, es werden aber Vorhaben bevorzugt, bei denen zeitliche und/oder inhaltliche Verschränkungen zwischen Regelunterricht und außenunterrichtlichen Aktivitäten angedacht sind (z.B. greifen die Fachlehrer*innen im Regelunterricht den Impuls des Tanzprojekts auf).

Ist es ein Ausschlusskriterium, wenn die Schule keine Erfahrungen in der Zusammenarbeit mit Kulturpartnern hat?

  • Nein, das ist kein Ausschlusskriterium. Der Projektfonds will ausdrücklich Kooperationen zwischen Schulen und Kulturpartner*innen befördern. Erfahrungen mit Kooperationen sind allerdings von Vorteil für die Umsetzung.

Ist es ein Ausschlusskriterium, wenn der/die Kulturpartner*in keine Erfahrung in der Zusammenarbeit mit Schulen hat?

  • Nein, das ist kein Ausschlusskriterium. Der Projektfonds will ausdrücklich Kooperationen zwischen Schulen und Kulturpartner*innen befördern. Erfahrungen mit Kooperationen sind allerdings für die Umsetzung von Vorteil.

Sind die Chancen für eine Förderung höher, wenn möglichst hohe Summen beantragt werden?

  • Nein. Bitte beantragen Sie die Summe, die Sie für die Umsetzung des Projekts benötigen. Die Auswahl der Projekte erfolgt auf Basis des Konzepts und des Antrags nach den Kriterien der Jury.

Werden die Fondsmittel gleichmäßig auf die Sparten verteilt?

  • Die Auswahl der Projekte erfolgt auf Basis des Konzepts und des Antrags nach den Kriterien der Jury. Es erfolgt keine Vergabe nach bestimmten Quoten. Die Jury wird sich aber entsprechend der Antragslage um Vielfalt bemühen.

Welchen Weg nimmt mein Antrag?

  • Die Anträge werden von der LAG Kinder- und Jugendkultur angenommen und nach der Antragsfrist der Jury zur Beurteilung und Entscheidung vorgelegt.

Wie und wann erfahre ich, ob mein Projekt gefördert wird?

  • Der Bescheid wird im Anschluss an die Jury-Entscheidung per E-Mail an den*die Hauptantragsteller*in verschickt, d.h. ca. sechs Wochen nach Antragsfrist.

Wann können die geförderten Projekte starten?

  • Geförderte Projekte können direkt nach Eingang der Zusage begonnen werden und müssen in der Regel innerhalb eines Jahres nach der Förderzusage inklusive Abrechnung abgeschlossen sein. Ausgenommen sind Projekte, die eine Laufzeit über mehrere Fristen bewilligt bekommen haben. Diese müssen inklusive Abrechnung innerhalb von maximal 12 Monaten nach der letzten Antragsfrist abgeschlossen sein.

Was ist während der Durchführung des Projekts zu beachten?

  • Für alle Ausgaben gelten die Grundsätze der Landeshaushaltsordnung (LHO FHH). Darüber hinaus gehende Bestimmungen, welche Projektmittel beantragt und gefördert werden können, finden Sie bei den Hinweisen zum Finanzplan sowie in der Förderrichtlinie.
  • Grundlegende Änderungen im Projekt wie der Wechsel von Kooperationspartnern, grundlegende Änderungen am Konzept oder erhebliche Verschiebungen im Finanzplan (Abweichungen von mehr als 25%) müssen der LAG Kinder- und Jugendkultur schriftlich per E-Mail mitgeteilt werden und bedürfen der Zustimmung. Eine Rückmeldung auf den Änderungswunsch erfolgt in der Regel innerhalb von zwei Wochen.
  • Der Kulturpartner muss das Vorhaben im Netzwerk Kulturelle Bildung als Projekt anlegen und mit dem Profil der Schule verknüpfen. Er muss dort rechtzeitig (mind. 14 Tage vorher) die verpflichtende Projektpräsentation als Termin veröffentlichen.

Was ist nach Abschluss des Projekts zu beachten?

  • Das Projekt muss im Anschluss im Netzwerk Kulturelle Bildung angemessen dokumentiert werden. Dazu sind ggf. während der Projektlaufzeit dokumentierende Tätigkeiten erforderlich (Foto/Film, Notizen).
  • Innerhalb von 12 Monaten nach Projektende muss ein abschließender Finanzbericht an die LAG Kinder- und Jugendkultur geschickt werden. Siehe dazu FAQs Finanzen.

Kann eine Folgeförderung beantragt werden?

  • Für Einzelprojekte kann einmalig ein Folgeförderantrag gestellt werden. Dazu muss das vorher geförderte Vorhaben wie geplant umgesetzt worden sein. Es bedarf eines erneuten Jurybeschlusses. Einmal bewilligte und nicht ausgegebene Gelder müssen nach Abschluss des Projekts zurückfließen, auch wenn eine Folgeförderung beantragt wird.
  • Ein Folgeantrag muss im Online-Antrag kenntlich gemacht und begründet werden.
  • Wird eine Förderung über mehrere Ausschreibungsfristen (max. drei) beabsichtigt, muss dieses bei der ersten Antragstellung angegeben werden.

Kann der Antrag bei Ablehnung erneut gestellt werden?

  • Ja, abgelehnte Anträge können zur nächsten Antragsfrist erneut eingereicht werden. Es empfiehlt sich eine vorherige Rücksprache mit der LAG Kinder- und Jugendkultur.

Gibt es eine Übersicht aller im Formular gestellten Fragen?

  • Ja, in unserem Downloadbereich finden Sie eine Übersicht aller Fragen als PDF.

Ist der Antrag barrierefrei?

  • Das Antragsformular ist ein Online-Tool im HTML-Format und eingeschränkt barrierefrei. Die für den Antrag erforderlichen Unterlagen sind Dokumente im Word-, Excel-, OpenDocument- oder PDF-Format.

Gibt es eine barrierefreie Antragsmöglichkeit?

  • Wenn Sie alternative Antragsmöglichkeiten brauchen, kontaktieren Sie uns bitte.

Kann ich den Antrag speichern und später weiterverarbeiten?

  • Ja, die Eingaben können gespeichert und der Antrag über einen Link zu einem späteren Zeitpunkt weiterbearbeitet werden. Scrollen Sie hierzu nach unten und setzen Sie einen Haken bei »Meinen aktuellen Arbeitsstand sichern und später weitermachen». Geben Sie Ihre E-Mail-Adresse ein und bestätigen Sie die Eingabe durch einen Klick auf den Button »Formular sichern und später weitermachen«. Nach dem Absenden erscheint ein Link, der auch an die eingegebene E-Mail-Adresse geschickt wird. Dieser Link bringt Sie jederzeit wieder zu Ihrem Antrag, den Sie nun weiterbearbeiten können. Bitte achten Sie auf die korrekte Schreibweise Ihrer E-Mail-Adresse. Beachten Sie, dass nur fristgerecht eingegangene, komplette Anträge bearbeitet werden können.

Beim Weiterklicken kommt eine Fehlermeldung, warum?

  • Möglichweise haben Sie nicht alle erforderlichen Felder ausgefüllt, bzw. nicht genügend Text eingegeben. Unter den Textfeldern sehen Sie die Mindest- und die Maximalzeichenzahl.

Warum kann man im Antragsformular nicht über die oben sichtbarer Felder (1. Kurzinfo, 2. Organisation… 7. Eingaben prüfen) vor- und zurückblättern?

  • Sie können unten auf der Seite über die Buttons »continue« und »previous« vor- und zurückblättern.

Die Datei wird nicht hochgeladen, woran liegt das und was kann ich tun?

  • Prüfen Sie das Dateiformat. Für die Projektbeschreibung können nur Word-, OpenDocument- und PDF-Dateien mit maximal 4 MB hochgeladen werden. Eventuell haben Sie Bilddateien eingefügt, die zu groß sind. Verkleinern Sie die Bilddateien, oder speichern Sie das Dokument als PDF ab. Bilder sind im Antrag nicht erforderlich. Für den Finanzplan kann nur die ausgefüllte Vorlage im Excel- oder OpenDocument-Format hochgeladen werden.

Wo finde ich in der Vorlage zum Finanzplan das ausfüllbare Formular?

  • Im Finanzplan sind drei Tabellenblätter angelegt (Ausfüllhinweise, leeres Finanzformular und Kalkulationsbeispiel). Unten links können Sie mithilfe von Reitern zwischen den drei Tabellenblättern wechseln.

Kann ich mit dem Antrag weiteres Material (Videos, Fotos, Dokumentationen) einreichen?

  • Nein. Bei der Antragsstellung sind lediglich diese Unterlagen erforderlich: Online-Antrag und vollständig ausgefüllter Finanzplan. Eine ergänzende Projektinformation ist optional und kann am Ende des Online-Antrags hochgeladen werden (Word-Datei oder PDF). Sehen Sie bitte von weiteren Zusendungen ab.

Was bedeutet »Hauptantragsteller*in«?

  • Er/sie ist der Zuwendungsempfänger*in und verantwortlich für die Verteilung und Abrechnung der Mittel gegenüber dem Projektfonds.
  • Er*sie ist Hauptansprechpartner*in für das Projekt und verantwortlich für die Dokumentation und Veröffentlichung des Projektes im Netzwerk Kulturelle Bildung.

Kann der*die Hauptantragsteller*in später geändert werden?

  • Dies ist nur in begründeten Ausnahmefällen (Erkrankung, Kündigung o.ä.) möglich. In der Regel sollte eine Person den Antrag stellen, die während des ganzen Projekts in verantwortlicher Position beteiligt ist.

Das Projekt soll länger dauern als 12 Monate, wie gibt man das im Formular ein?

  • Dies ist nur möglich, wenn es sich um ein größeres Projekt mit einer höheren Fördersumme handelt. Dafür gibt es besondere Kriterien (siehe FAQs Allgemein). In dem Fall klicken Sie an, dass Sie eine Förderung über mehrere Antragsfristen beantragen. Danach geben Sie die Gesamtzahl der Antragsfristen (=Halbjahre) an, in denen Fördermittel benötigt werden (max. 6). Darunter wird die jeweilige Summe angegeben. Wenn Sie z.B. Fördermittel im ersten und im dritten Halbjahr benötigen, tragen Sie bei der Summe für das zweite Halbjahr »0« ein.

Wie sind Projektbeginn und -ende zu definieren?

  • Bei Antragsstellung im Frühjahr liegt der Projektbeginn zwischen Mai und Dezember des aktuellen Jahres; bei Antragsstellung im Herbst liegt er zwischen November und Juni des Folgejahres. Das Projektende muss bei einmaliger Förderung innerhalb von 12 Monaten nach Projektbeginn liegen, bzw. bei einer Förderung über mehrere Antragsfristen innerhalb von drei Jahren.

Darf das Projekt im Rahmen eines anderen, übergeordneten Förderprogramms oder Projektes stattfinden (TUSCH, Kulturagenten o.ä.)?

  • Ja, die Projekte dürfen im Rahmen anderer Förderprogramm stattfinden. Allerdings darf die Förderung durch den Projektfonds nicht für die dort erforderlichen Eigenmittel eingesetzt werden.

Muss mein Projekt alle Auswahlkriterien der Jury erfüllen?

  • Es müssen nicht alle Bewertungskriterien erfüllt sein, aber im Antrag alle Fragen dazu beantwortet werden. Zu den Bewertungskriterien siehe auch FAQs Allgemein.

Was ist unter »langfristigen Impulsen« zu verstehen?

  • Das Projekt sollte in der Schule einen »bleibenden Eindruck« hinterlassen und langfristig Impulse dazu liefern, der Kulturellen Bildung in der Schule einen größeren Stellenwert einzuräumen und die Weichen dafür zu stellen.

Was ist unter »Inklusionsgedanke« zu verstehen?

  • Im Rahmen dieser Ausschreibung haben wir einen sehr weiten Inklusionsbegriff und verstehen Inklusion als Handlungsziel, dass diskriminierungskritisch die Teilhabe ALLER ermöglicht. Wie der Inklusionsbegriff von uns im Rahmen dieses Projektfonds verstanden wird, finden wir gut widergespiegelt in diesem Beitrag. Entscheidende Textpassagen sind darin für uns »Inklusion heißt, dass jeder Mensch willkommen ist.« Und »willkommen sein [heißt] mehr als dabei sein«.

Muss das Projekt den Regelunterricht mit den außerunterrichtlichen Angeboten verzahnen?

  • Das ist keine Bedingung, es werden aber Vorhaben bevorzugt, bei denen zeitliche und/oder inhaltliche Verschränkungen zwischen Regelunterricht und außenunterrichtlichen Aktivitäten angedacht sind (z.B. greifen die Fachlehrer*innen im Regelunterricht den Impuls des Tanzprojekts auf).

Ist es ein Ausschlusskriterium, wenn die Schule keine Erfahrungen in der Zusammenarbeit mit Kulturpartnern hat?

  • Nein, das ist kein Ausschlusskriterium. Der Projektfonds will ausdrücklich Kooperationen zwischen Schulen und Kulturpartner*innen befördern. Erfahrungen mit Kooperationen sind allerdings von Vorteil für die Umsetzung.

Ist es ein Ausschlusskriterium, wenn der/die Kulturpartner*in keine Erfahrung in der Zusammenarbeit mit Schulen hat?

  • Nein, das ist kein Ausschlusskriterium. Der Projektfonds will ausdrücklich Kooperationen zwischen Schulen und Kulturpartner*innen befördern. Erfahrungen mit Kooperationen sind allerdings für die Umsetzung von Vorteil.

Kann die Kooperation mehr als zwei Partner*innen umfassen?

  • Ja, die Projekte müssen mindestens von einer Schule und einer/einem Kulturpartner*in geplant und umgesetzt werden, können allerdings auch mehr Partner*innen umfassen. Im Antrag kann ein*e zweite*r Partner*in angegeben werden, weitere sollten ggf. in der Projektskizze genannt werden.

Was bedeutet es, dass das Projekt im Netzwerk Kulturelle Bildung dokumentiert werden muss?

  • Die durch den Projektfonds geförderten Projekte werden im Netzwerk Kulturelle Bildung. öffentlich sichtbar gemacht. Dazu muss die*der Hauptantragssteller*in das Projekt anlegen und mit der Schule verknüpfen. Ggf. muss dafür ein neues Profil angelegt werden. Siehe dazu FAQs Allgemein.

Muss dem Antrag eine Kooperationszusage beigelegt werden?

  • Nein, eine schriftliche Kooperationszusage ist nicht erforderlich. Die Kooperationspartner*innen müssen allerdings der Kooperation zugestimmt haben und Kenntnis von der Antragsstellung haben.

Muss ich den Antrag zusätzlich unterschrieben und per Post einschicken?

  • Nein, es werden ausschließlich Online-Anträge mit entsprechendem Formular und vollständig ausgefülltem Finanzplan entgegengenommen. Eine ergänzende Projektinformation ist optional und kann am Ende des Online-Antrags hochgeladen werden (Word-Datei oder PDF).

Kann ich den Antrag nach dem Abschicken nochmal ändern?

  • Nein, wenn der Antrag abgeschickt ist, können Sie nichts mehr ändern.

Was passiert nach dem Abschicken?

  • Nach dem finalen Abschicken des Antragsformulars erhalten Sie eine Bestätigung per E-Mail. Diese enthält alle von Ihnen eingegebenen Daten außer den hochgeladenen Formularen sowohl als Klartext als auch als PDF-Anhang.

Wie kann ich sicherstellen, dass mein Antrag fristgerecht eingegangen ist?

  • Die Bestätigungs-Email an Sie wird vom System automatisch versendet, sobald der Antrag im System eingegangen ist. Die E-Mail ist daher Ihre Bestätigung, dass der Antrag uns erreicht hat. Wenn sie vor Ablauf der Bewerbungsfrist verschickt wurde, ist der Antrag fristgerecht eingegangen.

Verfahren

Wie erfolgt die Antragsstellung?

  • Die Antragsstellung erfolgt zweimal jährlich zu den ausgeschriebenen Fristen. Es werden ausschließlich Online-Anträge mit entsprechendem Formular und vollständig ausgefülltem Finanzplan entgegengenommen. Eine ergänzende Projektinformation ist optional und kann am Ende des Online-Antrags hochgeladen werden (Word-Datei oder PDF).

Kann ich den Antrag nach dem Abschicken nochmal ändern?

  • Nein, sobald der Antrag abschließend verschickt wurde, können Sie das Formular nicht mehr bearbeiten.

Kann ich mit dem Antrag weiteres Material (Videos, Fotos, Dokumentationen) einreichen?

  • Nein. Bei der Antragsstellung sind lediglich diese Unterlagen erforderlich: Online-Antrag und vollständig ausgefüllter Finanzplan. Eine ergänzende Projektinformation ist optional und kann am Ende des Online-Antrags hochgeladen werden (Word-Datei oder PDF). Sehen Sie bitte von weiteren Zusendungen ab.

Muss ich den Antrag zusätzlich unterschrieben und per Post einschicken?

  • Nein, die Anträge werden ausschließlich online entgegengenommen.

Was passiert nach der Antragsstellung?

  • Die eingereichten Anträge werden formal und inhaltlich geprüft und, insofern keine Nachforderungen notwendig sind, anschließend zur Sichtung an die Jury weitergeleitet. Diese tritt innerhalb von ca. fünf Wochen nach der Antragsfrist zur Entscheidungsfindung zusammen. Die Förderbenachrichtigung bzw. eine Ablehnung erfolgen im Anschluss. Im Falle eines positiven Bescheids kann direkt mit dem Projekt begonnen werden, d.h. ca. sechs Wochen nach Antragsfrist.

Wann und auf welchem Weg erfährt man, ob der Antrag bewilligt wurde?

  • Die eingegangenen Anträge werden von einer unabhängigen Fachjury geprüft und Projekte zur Förderung vorgeschlagen. Nach der Jurysitzung erhalten die Antragsteller*innen je nach Förderentscheidung entweder eine schriftliche Zu- oder Absage. Die Bescheide werden ca. sechs Wochen nach der Antragsfrist rausgeschickt.

Was passiert nach einer Zusage?

  • Mit der Förderzusage erhalten Sie alle wichtigen Informationen zum Mittelabruf, der Projektdokumentation und dem Verwendungsnachweis. Der Eingang muss mit einer formlosen Mail bestätigt werden. Diese Eingangsbestätigung ist gleichzeitig die Zustimmung zu den Förderbedingungen. Bitte lesen Sie die Unterlagen, die Sie mit der Zusage erhalten sorgfältig.

Was passiert nach einer Absage?

  • Bei einer Absage können mit diesem oder anderen Vorhaben erneut Anträge auf Förderung gestellt werden.
  • Nach Projektende (spätestens 12 Monate nach Projektstart) muss ein abschließender Finanzbericht an die Landesarbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendkultur e.V. geschickt werden. Beleglisten und Belege müssen entsprechend der gesetzlichen Vorschriften sechs Jahre aufbewahrt werden und auf Verlangen einsehbar sein.

Welche Ausgaben können gefördert werden?

  • Gefördert werden nur Ausgaben, die für die Umsetzung des Projekts notwendig sind. Dazu zählen Honorare für pädagogische oder künstlerische Fachkräfte, Arbeits- und Verbrauchsmaterialien, Organisations- und Verwaltungsausgaben, Druck- und Werbemaßnahmen, Dokumentation, Telefongebühren (nur per Einzelnachweis), Porto, Transport- und Reisekosten, Verpflegungskosten für Teilnehmende, Miet- und Leihgebühren.
  • Die Ausgaben werden entsprechend des eingereichten Kostenplans und im Einklang mit den Vorgaben der Landeshaushaltsordnung (LHO FHH) gefördert. Sie müssen in Form von tatsächlichem Zahlungsverkehr entstanden sein. Siehe auch Hinweise für den Kostenplan sowie Förderrichtlinie.

Werden Anschaffungen gefördert?

  • Anschaffungen über 400 Euro netto, die für die Durchführung des Projekts notwendig sind, müssen im Finanzplan entsprechend ausgewiesen und im Antrag begründet werden.

Welche Ausgaben werden nicht gefördert?

  • Nicht zuwendungsfähig sind Kosten und Ausgaben, die unabhängig vom Projekt anfallen, wie laufende Betriebs- und Personalkosten (Stammpersonal) sowie nicht genutzte Skontoabzüge, Flaschenpfand, Repräsentationskosten (z.B. alkoholische Getränke, Arbeitsessen), Baumaßnahmen etc.

Fallen Abgaben für die KSK (Künstlersozialkasse) an und wer zahlt diese?

  • In der Regel fallen bei der Zusammenarbeit mit Kreativschaffenden KSK-Kosten an. Für welche Berufe und Tätigkeiten dies zutrifft, finden Sie hier. Die Behörde für Schule und Berufsbildung fragt jährlich bei allen öffentlichen Schulen ab, welche KSK-pflichtigen Leistungen diese in Anspruch genommen haben. Sie übernimmt dann zentral die Meldepflicht der Schulen und zahlt die entsprechenden Abgaben. Denken Sie daher bitte daran, die betreffenden Leistungen aus dem beantragten Projekt bei dieser Abfrage anzugeben – und kalkulieren Sie im Projektantrag keine entsprechenden Kosten ein.

Fallen GEMA-Kosten an?

  • Laut Rahmenvertrag, ausgehandelt zwischen der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände und der GEMA, fallen GEMA-Kosten erst an, wenn Eintrittsgelder oder ein sonstiger Unkostenbeitrag (einschließlich Spenden) von mehr als 2,56 Euro erhoben werden. Wenden Sie sich im Zweifelsfall bitte direkt an die GEMA.

Wie werden Honorare für Fachkräfte kalkuliert?

  • Es gibt keine festgeschriebenen Honorarsätze, empfohlen werden jedoch ca. 40-60 Euro pro Stunde und generell eine angemessene Vergütung von Leistungen.

Wird die Vor- und Nachbereitung der Honorarkräfte gefördert?

  • In der Regel ist das in einem angemessenen Umfang möglich.

Wie stelle ich fest, ob ich umsatzsteuerpflichtig bin?

  • Grundsätzlich ist erstmal jede*r, der*die freiberuflich oder selbstständig tätig ist, umsatzsteuerpflichtig, d.h. man muss auf der Rechnung eine Mehrwertsteuer (in der Regel 19%) ausweisen und diese an das Finanzamt abführen. Ausgenommen sind sogenannte „Kleinunternehmer*innen“. Voraussetzung für diese Befreiung ist, dass die Einnahmen (nicht der Gewinn!) im vergangenen bzw. ersten Geschäftsjahr nicht höher als 17.500 Euro sind (bis 2019: 17.500 und ab 2020: 22.000 €) und im laufenden Jahr nicht höher als 50.000 Euro sein werden. (Klein-)Unternehmer*innen die im Jahr 2019 Umsätze zwischen 17.500 Euro und 22.000 Euro erzielt haben, sind somit in Abweichung zur alten Regelung ab 2020 (weiterhin) Kleinunternehmer*innen, soweit sie in 2020 die Grenze von voraussichtlich 50.000 Euro nicht überschreiten. Die Befreiung muss nicht extra beantragt werden, es muss aber in den gestellten Rechnungen auf sie hingewiesen werden.

Warum muss ich beim Antrag zum Projektfonds angeben, ob ich umsatzsteuerpflichtig bin?

  • Wer umsatzsteuerpflichtig ist, kann die ans Finanzamt abzuführende Umsatzsteuer mit der gezahlten Mehrwertsteuer verrechnen. Wer also aus dem Fonds den Bruttobetrag erhält, die darin enthaltene Mehrwertsteuer aber mit seiner Umsatzsteuer verrechnen kann, erhält diesen Verrechnungsbetrag (= die enthaltene Mehrwertsteuer) dann ja quasi für die eigene Tasche – das ist nicht zulässig. Daher müssen wir wissen, ob Sie umsatzsteuerpflichtig sind.

Wenn ich umsatzsteuerpflichtig bin, warum bekomme ich dann nur die Nettobeträge gefördert?

  • Weil Sie die Mehrwertsteuer an anderer Stelle wiederbekommen, indem Sie sie mit Ihrer Umsatzsteuer verrechnen.

Was muss ich angeben, wenn ich nicht umsatzsteuerpflichtig bin, aber Honorarkräfte, die ich für das Projekt engagieren möchte, es sind?

  • Wenn Sie nicht umsatzsteuerpflichtig sind, geben Sie grundsätzlich die Bruttobeträge an. Wenn Sie einer Honorarkraft Mehrwertsteuer zahlen müssen, muss diese Mehrwertsteuer mit in die Kalkulation einberechnet werden. Falls Sie dies vergessen, verringert sich entweder das Honorar entsprechend oder Sie müssen die Mehrwertsteuer aus der eigenen Tasche / anderen Mitteln zahlen. Es gibt keine Möglichkeit, die Fördersumme des Projektfonds im Nachhinein zu ändern, weil vergessen wurde, Mehrwertsteuer einzukalkulieren.

Was muss ich angeben, wenn ich umsatzsteuerpflichtig bin, meine Honorarkräfte aber nicht?

  • Wenn Sie umsatzsteuerpflichtig sind, geben Sie grundsätzlich beim Antrag für den Projektfonds nur die Nettobeträge an. Sollte eine Honorarkraft ebenfalls umsatzsteuerpflichtig sein, geben Sie den Nettobetrag an. Sollte eine Honorarkraft nicht umsatzsteuerpflichtig sein, sind Netto- und Bruttobetrag gleich.

Kann es passieren, dass ich als Freiberufler*in auf die Fördersumme Einkommenssteuer zahlen muss?

  • Ja, das ist unter Umständen möglich. Wenn Sie wie fast alle beim Finanzamt „Ist-Besteuerung“ beantragt haben, d.h. alle Einnahmen und Ausgaben bei Ihnen in dem Jahr versteuert werden, in dem sie tatsächlich anfallen (nicht in dem Jahr, zu dem sie laut Rechnung / Auftrag gehören – das wäre „Soll-Besteuerung“). Wenn Sie also Freiberufler*in sind, das Projektgeld über Ihr Konto läuft, Sie z.B. im Dezember Ihr Projekt starten und das Geld im Dezember abrufen, die dazugehörigen Ausgaben aber erst im Januar tätigen (z.B. weil Honorarkräfte dann erst Rechnungen stellen), haben Sie keine Ausgaben, die Sie in diesem Jahr den Einnahmen entgegenstellen können. Zwar wird das im kommenden Jahr verrechnet, es kann aber ja dennoch unangenehm sein, zunächst Steuern zahlen zu müssen. Bitte bedenken Sie diesen Umstand beim Zeitpunkt des Abrufs der Gelder sowie beim Zeitpunkt der Ausgaben.

Woher weiß ich, ob ich umsatzsteuerpflichtig bin?

  • Wenden Sie sich dazu bitte im Zweifelsfall an das für Sie zuständige Finanzamt.

Was ist der Unterscheid zwischen Eigenmitteln und Eigenleistungen?

  • Eigenmittel sind tatsächliche Geldmittel, die der Antragsteller*in und/oder dem Kulturpartner zur Verfügung stehen. Dagegen sind Eigenleistungen von der Antragsteller*in oder vom Partner erbrachte Leistungen, die im Finanzantrag aufgeführt werden müssen. Das sind z.B. ehrenamtliche Arbeit, Räumlichkeiten, Instrumente, Technik, Fahrzeuge o.ä., Sachspenden (vom Kooperationspartner oder von Sponsoren).

Was bedeutet »Teilfinanzierung«?

  • Bei der Teilfinanzierung deckt die Zuwendung nur einen Teil der Ausgaben. Die Finanzierung für den übrigen Teil muss von der Zuwendungsempfänger*in selbst oder von dritter Seite aufgebracht werden. Für ein vom Projektfonds gefördertes Vorhaben müssen Eigenmittel oder Eigenleistungen erbracht werden, insofern handelt es sich um eine Teilfinanzierung.

Was bedeutet »Festbetragsfinanzierung«?

  • Zur Projektförderung wird ein fester Betrag ausgezahlt. Über diesen Betrag kann die Zuwendungsempfänger*in auch bei Einsparungen und höheren Einnahmen gemäß seinen Ausgaben in voller Höhe verfügen, es sei denn seine Gesamtausgaben lägen unter dem Zuwendungsbetrag.

Was bedeutet »Zuschuss«?

  • Die Förderung durch den Projektfonds erfolgt als »Zuschuss«, d.h. als Betrag, der zur Verfügung gestellt wird, um die Finanzierung eines Projektes zu unterstützen.

Wann und wie werden die Mittel abgerufen?

  • Bei einer Förderung bis 12 Monate werden die Mittel durch die*den Hauptantragsteller*in einmalig per Mittelabruf abgerufen. Mittel können formlos per E-Mail an unter Angabe des Aktenzeichens (wird in der Zusage angegeben) sowie der Kontonummer, auf die die Mittel überwiesen werden sollen, frühestens 4 Wochen vor Projektbeginn abgefordert werden.

Wann wird die Förderung ausgezahlt?

  • Nach dem Erhalt der Zusage ruft die Hauptantragssteller*in bei der LAG Kinder- und Jugendkultur die Fördersumme ab. Die Anweisung erfolgt in der Regel innerhalb von zwei Wochen nach dem Eingang des Mittelabrufs.

Kann ich bei einer Förderung über mehrere Fristen den Betrag einmal jährlich bzw. gleich komplett ausgezahlt bekommen?

  • Nein, die Auszahlung der Fördermittel erfolgt bei einer dreijährigen Förderung jährlich nach einem Mittelabruf durch die Hauptantragsteller*in.

Muss die bewilligte Fördersumme in einem bestimmten Zeitraum ausgegeben werden?

  • Ja, die bewilligte Förderung muss innerhalb des im Förderbescheid genannten Bewilligungszeitraums und entsprechend des vorgelegten Kostenplans ausgegeben werden. Nicht ausgegebene Mittel fließen nach der Abrechnung in den Projektfonds zurück.

Wann muss die Abrechnung erfolgen?

  • Innerhalb von 12 Monaten nach Projektbeginn (bei Bewilligung von einjährigen Projekten) muss ein abschließender Finanzbericht an die Landesarbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendkultur e.V. geschickt werden.

Welche Nachweise müssen von den geförderten Projekten erbracht werden?

  • Der Verwendungsnachweis besteht aus einem zahlenmäßigen Nachweis und einem Sachbericht in Form einer Dokumentation im Netzwerk Kulturelle Bildung (NKB). Reichen Sie bitte den zahlenmäßigen Nachweis anhand der vorgesehenen Vorlage Soll-Ist-Vergleich im Finanzplan ein.
  • Die LAG Kinder- und Jugendkultur behält sich vor, bei Bedarf Originalbelege zur Einsicht anzufordern. Auf die Aufbewahrungsfrist in Anlehnung an Nr. 6.6 ANBest-P wird in diesem Zusammenhang hingewiesen. Außerdem ist ggf. eine Inventarliste, in Anlehnung an Nr. 4.2 ANBest-P, anzulegen.

Wie sieht der zahlenmäßige Nachweis aus?

  • Dieser muss formal dem Finanzformular der Antragstellung entsprechen, damit die Planung und das Ergebnis gut verglichen werden können. Bitte verwenden Sie dafür die Datei den von Ihnen gestellten Finanzplan. Im zahlenmäßigen Nachweis sind alle mit dem Projekt zusammenhängenden Einnahmen, eigene Mittel und Ausgaben entsprechend der Gliederung des beim Antrag eingereichten Kostenplans summarisch nachzuweisen. Auf Anforderung sind die Originalbelege vorzulegen.

Wie sieht der Sachbericht aus?

  • Der Sachbericht erfolgt durch die Dokumentation des Projekts im Netzwerk Kulturelle Bildung. Diese muss widerspiegeln, wie die im Projektantrag formulierten Ziele erfüllt wurden, ggf. erfolgte Abweichungen vom geplanten Projektablauf bzw. maßgebliche Veränderungen müssen dargestellt und begründet werden. Ein Leitfaden mit Evaluationsfragen für den Abschlussbericht wird mit der Zusage zugeschickt.