Führungszeugnisse

Da es zu Präventionszwecken im Bereich der Kinder- und Jugendarbeit sinnvoll oder erforderlich sein kann, sich von Mitarbeitern erweiterte Führungszeugnisse vorlegen zu lassen, haben wir alle wichtigen Fragen und Schritte sowie Formularvorlagen im zweiten Abschnitt unserer Publikation gesammelt. Auch hier stehen alle Bestandteile im Folgenden als Word-Dokument zur Verfügung, damit sie für die eigene Einrichtung angepasst werden können.

Die notwendigen Schritte im Kontext des erweiterten Führungszeugnisses

1. Wird ein erweitertes Führungszeugnis benötigt? (siehe Entscheidungshilfe in Anhang 1)

2. Angemessene Information der Mitarbeiterschaft über die Neuregelungen und die Darstellung und Thematisierung der Hintergründe.

3. Denjenigen Beschäftigten, die ein (erweitertes) Führungszeugnis vorlegen sollen, muss sodann ein Bestätigungsschreiben über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 30a BZRG ausgehändigt werden (Muster in Anhang 2) und – bei ehrenamtlich Tätigen – eine Bescheinigung über die ehrenamtliche Mitarbeit (Anhang 3) beziehungsweise dem Wunsch danach.

4. Das (erweiterte) Führungszeugnis muss persönlich beim Einwohnermeldeamt beantragt werden und – sobald es überstellt ist – dem Träger beziehungsweise Verband zur Einsichtnahme vorgelegt werden. Hierbei sind der Datenschutz und die Regelungen des § 72a Abs. 5 SGB VIII zu beachten (Muster in Anhang 4).

5. Die Einsichtnahme muss seitens der Einrichtung dokumentiert werden (Muster in Anhang 6).

6. Enthält das (erweiterte) Führungszeugnis Einträge in Übereinstimmung mit den Paragrafen des Strafgesetzbuches, die im § 72a SGB VIII genannt sind, verbietet sich eine Einstellung oder ehrenamtliche Beschäftigung.

7. Enthält das (erweiterte) Führungszeugnis nicht-einschlägige Einträge, muss die Relevanz im Einzelfall geprüft und weitere Gespräche mit der betroffenen Person geführt werden.

8. Da zwischenzeitlich begangene Straftaten nicht automatisch gemeldet werden, soll die Vorlage des Führungszeugnisses regelmäßig wiederholt werden (zum Beispiel alle fünf Jahre). Es ist auch möglich, sich eine Erklärung der*des Mitarbeitenden (hauptberuflich oder ehrenamtlich) unterzeichnen zu lassen, dass gegen sie*ihn kein relevantes Verfahren anhängig ist beziehungsweise er*sie den Arbeitgeber/Träger zu informieren hat, falls ein relevantes Verfahren anhängig werden sollte (siehe Muster in Anhang 5).