Förderrichtlinie

Behörde für Kultur und Medien und Behörde für Schule und Berufsbildung
[Vom 22. März 2019]

1. Förderziele, Zuwendungszweck

Der Hamburger Projektfonds Kultur und Schule fördert Projekte, die in Partnerschaften von Schulen einerseits und Kultureinrichtungen oder freien Kulturschaffenden sowie im Rahmen von künstlerisch-kulturellen Projekten andererseits konzipiert und durchgeführt werden. Hamburger Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen soll durch den Projektfonds ihr Recht auf aktive Beteiligung am gesellschaftlichen und kulturellen Leben – unabhängig von ihrer sozialen und ökonomischen Situation und ihrem aufenthaltsrechtlichen Status – ermöglicht werden.

Die Förderung im Jahr 2019 soll im Grundsatz folgenden Größenordnungen pro Ausschreibungsrunde entsprechen:

  • 10 große Projekte mit 10.000 bis 15.000 Euro = rd. 125.000 Euro
  • 25 mittlere Projekte mit 3.000 bis 5.000 Euro = rd. 105.000 Euro
  • 15 kleine Projekte mit 1.000 bis 2.000 Euro = rd. 20.000 Euro.

Die Laufzeit der mittleren und kleinen Projekte soll in der Regel 12 Monate betragen. Darüber hinaus kann im Einzelfall für große Projekte eine Förderung für die Dauer von bis zu drei Jahren mit demselben Projektinhalt vergeben werden. Dabei kann bei dreijähriger Laufzeit ein Förderbetrag von maximal 45.000 Euro über die gesamte Laufzeit bewilligt werden – abhängig von den in den einzelnen Projektjahren zugrundeliegenden Wirtschaftsplänen. Der Projektmittelanteil für Projekte mit bis zu dreijähriger Laufzeit darf 15 bis 20 Prozent des Jahresfördervolumens im Projektfonds nicht übersteigen.

Der Projektfonds wird von der Landesarbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendkultur e.V. (LAG) bewirtschaftet, der auf Grundlage § 46 Landeshaushaltsordnung (LHO) im Rahmen eines Zuwendungsverfahrens die Befugnis verliehen wird, als Geschäftsstelle das Antragsverfahren durchzuführen, begleitend Beratung der Antragsstellenden und Öffentlichkeitsarbeit zu leisten sowie die Arbeit der Jury zu organisieren, Bewilligungsbescheide auszustellen und Fördermittel auszuzahlen und abzurechnen.

2. Zuwendungsempfänger

Fördermittel im Wege der Zuwendung nach § 46 LHO können insbesondere nachfolgend genannte Personen/Projekte/Einrichtungen erhalten, die sich im Rahmen eines Kooperationsprojektes gemeinsam mit einer Schule bewerben:

  • Kunst-/Kultureinrichtungen und -initiativen
  • natürliche Personen (freie Kunstschaffende)
  • Schulvereine (Fördervereine)
  • Schulen in freier Trägerschaft
  • Antragsberechtigt sind nur Stellen außerhalb der Verwaltung.

Bei Bewilligung der Zuwendung für das Kooperationsprojekt wird die Zuwendung an den Kulturpartner der Schulen mit der Maßgabe, es für die gemeinsame Projektarbeit zu nutzen, ausgezahlt.

3. Zuwendungsvoraussetzungen

Zuwendungen dürfen nur solchen Empfänger bewilligt werden, bei denen eine ordnungsgemäße Geschäftsführung gesichert erscheint und die in der Lage sind, die bestimmungsgemäße Verwendung der Zuwendung zu gewährleisten und nachzuweisen.

Eine Teilfinanzierung von Projekten, deren Gesamtfinanzierung nicht gesichert ist, ist unzulässig. Zuwendungen dürfen nur für solche Projekte bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind. Die Wiederholung eines Projektes aus dem Vorjahr kann einen erneuten Beginn darstellen, wenn bei einer Neuauflage ein neuer Entwicklungsschwerpunkt plausibel dargelegt werden kann.

4. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

4.1 Zuwendungsart

Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung und soll vorbehaltlich einer Prüfung im Einzelfall vorzugsweise als Festbetragsfinanzierung gewährt werden.

4.2 Form der Zuwendung

Zuwendungen werden grundsätzlich

  • als nicht rückzahlbarer Zuschuss zur Projektförderung gewährt und
  • zur Teilfinanzierung des zu erfüllenden Zwecks bewilligt.

4.3 Bemessungsgrundlage

Zuwendungsfähig sind nur die dem Zuwendungsempfänger tatsächlich entstehenden, zur Durchführung des Projekts notwendigen Aufwendungen (zuwendungsfähige Ausgaben). Die Finanzierungsbeteiligung durch Dritte, insbesondere Stiftungen oder andere Förderer, ist im Finanzierungsplan darzustellen. Zuwendungsfähig können sein:

  • Personalkosten, zum Beispiel auch von festangestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in Höhe des für das Projekt aufgewendeten Zeitanteils;
  • Honorarkosten z.B. für die Projektleitung, die Durchführung von Workshops, die Dokumentation, die Öffentlichkeitsarbeit, die Buchhaltung, die Vor- und Nachbereitung, Auf- und Abbau etc.
  • Für künstlerische oder kulturpädagogische Leistungen darf pro Zeitstunde (60 Minuten) ein Honorar im dem Antrag beizufügenden Finanzierungsplan veranschlagt werden. Vor- und Nachbereitungszeiten (Absprachen im Team, Projektreflexion, Öffentlichkeitsarbeit, Dokumentation und Präsentation) sind angemessen zu berücksichtigen.
  • Die Abrechnung auf Basis von Werkaufträgen ist zulässig.
  • Sachkosten, insbesondere Projekt- und Büromaterial, Porto, Telefon (grundsätzlich nur Einzelnachweis, ggf. Prepaidkarte), Gebühren und Beiträge (Künstlersozialkasse, Sonderkonto, GEMA), Öffentlichkeitsarbeit, Dokumentation, Transporte, Fahrtkosten (nicht Arbeitswege), erforderliche Verpflegung (nur für Kinder/Jugendliche/junge Erwachsene)

Pauschalbeträge werden nur in zu begründenden Ausnahmefällen anerkannt (z.B. für die Erstellung der Dokumentation, für einen Film über das Projekt etc.).

5. Sonstige Zuwendungsbestimmungen, Verwendungsnachweise

5.1 Ausschließende Bedingungen

Ausgeschlossen von der Förderung sind jedenfalls:

  • Projekte, die Schulen und/oder öffentlich geförderte Kultureinrichtungen im Rahmen ihrer Regelaufgaben vollständig erfüllen können (z.B. Regelunterricht),
  • Projekte, bei denen die beantragten Fördermittel zur Kompensation anderer Förderprogramme dienen sollen,
  • gewinnorientierte Projekte,
  • unvollständig oder verspätet beantragte Projekte

5.2 Verwendungsnachweise, Berichtswesen

Die Verwendung der Zuwendung ist innerhalb von vier Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch mit Ablauf, des vierten auf den Bewilligungszeitraum folgenden Monats der LAG gegenüber nachzuweisen (LAG-Verwendungsnachweis), soweit im Zuwendungsbescheid keine abweichenden Fristen bestimmt sind. Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis sowie den ggf. im Zuwendungsbescheid genannten weiteren Unterlagen.

ln dem Sachbericht sind nach Maßgabe des Zuwendungsbescheids die Verwendung der Zuwendung sowie das erzielte Ergebnis im Einzelnen darzustellen.

In dem zahlenmäßigen Nachweis sind alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (Zuwendungen, Leistungen Dritter), eigene Mittel und Ausgaben entsprechend der Gliederung des Finanzierungsplans summarisch. auszuweisen. Soweit die oder der Zuwendungsempfangende die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes hat, dürfen die Entgelte nur ohne Umsatzsteuer berücksichtigt werden. Mit dem Nachweis sind auf Anforderung die Originalbelege (Einnahme- und Ausgabebelege) Ober die EinzeIzahlungen und die Verträge über die Vergabe von Aufträgen vorzulegen. Die Belege müssen die im Geschäftsverkehr üblichen Angaben und Anlagen enthalten, die Ausgabebelege insbesondere den Zahlungsempfänger, Grund und Tag der Zahlung und bei Gegenständen den Verwendungszweck.

Im Verwendungsnachweis ist zu bestätigen, dass die Ausgaben notwendig waren, dass wirtschaftlich und sparsam verfahren worden ist und die Angaben mit den Büchern und den Belegen übereinstimmen und die Auflagen (z.B. Besserstellungsverbot, Mindestlohn) eingehalten worden sind. Die Richtigkeit der Eintragungen und des Abschlusses ist durch rechtsverbindliche Unterschrift des Zuwendungsempfängers zu bescheinigen.

Der Zuwendungsempfänger. hat die genannten Belege und Verträge sowie alle sonst mit der Förderung zusammenhängenden Unterlagen sechs Jahre aufzubewahren, sofern nicht nach steuerrechtlichen oder anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Verwendungsnachweis vorgelegt worden ist. Zur Aufbewahrung können auch Bild- oder Datenträger verwendet werden

6. Verfahren

6.1 Antragsverfahren

Ein Antrag muss zu den von der LAG genannten Ausschreibungsterminen von den Kooperationspartnern unterschrieben bei der LAG per online-Antragsverfahren vorliegen.

Pro Projekt können Fördermittel im Umfang von 1.000 Euro bis 15.000 Euro beantragt werden. Der Antrag soll die beantragte Fördersumme enthalten. Außerdem soll die beantragte Laufzeit angegeben werden.

6.2 Förderkriterien

Gefördert werden Projekte, von denen ein Impuls für eine nachhaltige Entwicklung der Schule im Bereich Kulturelle Bildung ausgeht. Die großen Projekte sollen strukturbildende Wirkung entfalten und öffentliche Wahrnehmung erzeugen.

Die Projekte sollen mehrere der folgenden Qualitätskriterien erfüllen:

  • Die Projekte werden von Schulen einerseits und Partnern aus Kulturinstitutionen und freien Kulturschaffenden anderseits konzipiert und durchgeführt.
  • Die Projekte ermöglichen konkrete Erlebnisse und Erfahrungen mit Kunst und Kultur und begreifen die Teilnehmenden im Projektverlauf als aktiv Mitgestaltende.
  • Die Projekte zeichnen sich durch thematische sowie künstlerische Qualität aus und sind auf Nachhaltigkeit angelegt. Besondere Berücksichtigung finden Projekte, bei denen Unterricht und außerunterrichtliche Angebote konzeptionell miteinander verzahnt sind.
  • Gefördert werden Projekte aller künstlerischen Sparten sowie spartenübergreifende, interdisziplinäre sowie themenorientierte Vorhaben. Besondere Berücksichtigung finden innovative und spartenübergreifende Ansätze.
  • Die Projekte fördern die Teilhabe im Sinne der UN-Behindertenrechtskonvention sowie der UN-Kinderrechtskonvention.
  • Die Projekte sollten geeignete Präsentations- und Dokumentationsformen einschließen und Impulse für ein breiteres Publikum geben. Die Projekte sollen öffentlich präsentiert und im Netzwerk Kulturelle Bildung dokumentiert werden (www.kulturnetz-hamburg.de).

6.3 Bewilligungsverfahren

Über die Vergabe der Zuwendungen entscheidet eine Jury.

Der Jury gehören an:

  • ein Vertreter/eine Vertreterin der Behörde für Schule und Berufsbildung
  • ein Vertreter/eine Vertreterin der Behörde für Kultur und Medien
  • ein Vertreter/eine Vertreterin einer Kulturinstitution bzw. ein Kulturschaffende/eine Kulturschaffende, der/die von der LAG benannt wird
  • ein Vertreter/eine Vertreterin einer der sich am Projektfonds beteiligenden Stiftungen

eine Fachkraft, die die kulturelle Partizipation von Menschen mit Migrationsgeschichte fördert

Entscheidend bei der Bewertung der beantragten Projekte sind neben der Erfüllung der Förderkriterien unter 6.2 in erster Linie ihre thematischen, künstlerischen und pädagogisch-partizipativen Qualitäten im Kontext aktueller gesellschaftlicher Fragestellungen.

Zuwendungen werden auf Grundlage eines schriftlichen Zuwendungsbescheid bewilligt, der grundsätzlich vor Beginn des Bewilligungszeitraums zu erlassen ist. Werden sie ganz oder teilweise abgelehnt, ist der Bescheid zu begründen Der Zuwendungsbescheid enthält insbesondere den Bewilligungszeitraum; dieser kann über das laufende Haushaltsjahr hinausgehen, soweit hierfür eine haushaltsrechtliche Ermächtigung vorhanden ist.

6.4 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung finden § 46 Landeshaushaltsordnung (LHO) und die dazu erlassenen Ausführungsvorschriften entsprechende Anwendung.

7. Geltungsdauer

Diese Förderrichtlinie tritt zum 1. Januar 2019 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft. Über die Verlängerung der Förderrichtlinie entscheiden beide Behörden unter dem Vorbehalt eines Haushaltsbeschlusses der Hamburgischen Bürgerschaft spätestens bis zum 30.06.2023.

Hier finden Sie die Förderrichtlinie als PDF-Datei.