Satzung

Satzung der LAG Kinder- und Jugendkultur e.V.

(laut Beschluss vom 07.06.2016)

§ 1 Name des Vereins
Der Verein trägt den Namen Landesarbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendkultur e.V. (LAG). Er ist im Vereinsregister eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg.

§ 2 Zweck des Vereins
1. Die LAG Kinder- und Jugendkultur e.V. ist ein Zusammenschluss von Gruppen, Initiativen, Einrichtungen, Vereinigungen und Einzelmitgliedern, die in Hamburg und seinen Randgebieten kinder- und jugendkulturell tätig sind. Leitmotive der Kinder- und Jugendkultur sind Kommunikation, Partizipation, Selbstorganisation und Kreativität. Besondere Aufmerksamkeit erfordern die Bedürfnisse von sozial und kulturell benachteiligten Kindern und Jugendlichen. Die LAG ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig. Die LAG vertritt die Belange der Kinder- und Jugendkultur gegenüber Politik, Verwaltung, Institutionen und in der Öffentlichkeit.

2. Zweck des Vereins ist die Förderung und Entwicklung der Kinder- und Jugendkultur in Hamburg. Durch die aktive Beteiligung ihrer Mitglieder verfolgt die LAG folgende Ziele:

  • Förderung der Zusammenarbeit, der gegenseitigen Unterstützung und des Erfahrungsaustau-sches von Einrichtungen und Projekten der Kinder- und Jugendkultur
  • Der Kinder- und Jugendkultur eine größere öffentliche Aufmerksamkeit zu verschaffen
  • Präsentation der Vielfalt und Qualität der Kinder- und Jugendkultur durch Veranstaltungen, Diskussionspodien, Festivals etc.
  • Die Kinder- und Jugendkultur zur unverzichtbaren Grundlage der Ganztagsbildung in Hamburg weiter zu entwickeln
  • Gesellschaftliche Anerkennung der Verantwortung großer Kulturinstitutionen für die Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendkultur zu erlangen
  • Beratung und Information von Einrichtungen und Projekten der Kinder- und Jugendkultur sowie interessierter Gruppen und Personen
  • Eröffnung finanzieller Spielräume, um Neues und Bewährtes zu fördern
  • Finanzielle Förderung einzelner Mitglieder, sofern die die Zuwendung empfangende, steuerbegünstigte Körperschaft diese Mittel ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung verwendet
  • Vertretung und Durchsetzung der Belange der Kinder- und Jugendkultur gegenüber Behörden, politischen Parteien und Gremien, Verbänden, der Presse und der übrigen Öffentlichkeit
  • Kinder- und jugendkulturspezifische Fortbildungen und Qualifizierungen anzubieten
  • Initiierung und Durchführung von Forschungsprojekten, die der inhaltlich-konzeptionellen und praktischen Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendkultur dienen Bei allen Vereinsaktivitäten steht besonders im Mittelpunkt:
  • Integration verschiedener sozialer Schichten und/oder Nationalitäten,
  • Förderung kinder- und/oder jugendspezifischer Kunst und Kultur,
  • Entwicklung kinder- und jugendkultureller Bildungsangebote insbesondere für benachteiligte Kinder und Jugendliche.

3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Vereine und Gruppen, die nicht als gemeinnützig anerkannt sind, haben keinen Anspruch, als Mitglied der Landesarbeitsgemeinschaft finanzielle und beratende Unterstützung im Sinne dieser Satzung zu erhalten.

§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglieder können werden: juristische Personen des privaten Rechts, Personenvereinigungen ohne feste Rechtsform und natürliche Personen, die Kinder- und/oder Jugendkultur im Sinne des § 2,1 betreiben oder dies zu tun beabsichtigen.

2. Mitglieder in der Rechtsform von juristischen Personen und Personenvereinigungen ohne feste Rechtsform gelten als korporative Mitglieder. Korporative Mitglieder können nur Vereinigungen werden, deren Methoden und Zielsetzungen schwerpunktmäßig den Zwecken des Vereins entsprechen.

3. Einzelpersonen können nur dann Mitglied werden, wenn sie kulturelle Aktivitäten im Sinne von § 2,1 betreiben.

4. Natürliche und juristische Personen, die den Vereinszweck durch ideelle und materielle Unterstützung fördern, können fördernde Mitglieder werden. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht. Fördermitglieder können auch solche Personen werden, die nicht den Kriterien nach § 3,2 entsprechen.

5. Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet auf schriftlichen Antrag der Vorstand nach freiem Ermessen. Ein Rechtsanspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht. Er teilt diese Entscheidung allen Mitgliedern schriftlich mit. Gegen diese Entscheidung steht den Aufnahmesuchenden und den Mitgliedern des Vereins das Recht zu, innerhalb eines Monats nach Bekanntmachung beim Vorstand Einspruch zu erheben. Über den Einspruch hat die nächste reguläre Mitgliederversammlung zu entscheiden.

6. Die Mitgliedschaft endet

  • durch freiwilligen Austritt,
  • durch den Tod des Mitglieds,
  • durch Auflösung der Mitgliedsvereinigung,
  • durch Ausschluss aus dem Verein. Der Austritt aus dem Verein kann nur schriftlich gegenüber dem Vorstand zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist erklärt werden. Ein Mitglied kann, wenn es gegen Vereinsinteressen gröblich verstößt, durch Beschluss aus dem Verein ausgeschlossen werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht des Einspruchs zu. Der Einspruch muss innerhalb eines Monats nach Zugang beim Vorstand eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.

7. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen oder Teilen davon.

§ 4 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Zusätzlich kann ein/eine Geschäftsführer/Geschäftsführerin bestellt werden. Die Arbeit der Organe kann durch eine Geschäftsordnung geregelt werden. Die Aufgaben eines/einer Geschäftsführers/Geschäftsführerin sind in einer Stellenbeschreibung zu regeln.

§ 5 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste beschlussfassende Gremium.

2. Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Delegierten der korporativen Mitglieder und den Einzelmitgliedern zusammen. An der Mitgliederversammlung können Gäste und fördernde Mitglieder teilnehmen.

3. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.

4. Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen einberufen.

5. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind u. a.: Bestimmung der Grundsätze und Richtlinien der Arbeit des Vereins im Rahmen dieser Satzung; Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands, Wahl der Rechnungsprüfer/innen.

6. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einem Protokoll niederzuschreiben und von einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstands sowie dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen.

7. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung binnen zwei Monaten verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies verlangt. Für außerordentliche Mitgliederversammlungen gilt § 5,2 entsprechend.

§ 6 Der Vorstand
1. Die LAG wählt aus der Mitte ihrer Mitglieder einen ehrenamtlichen Vorstand mit sieben stimmberechtigten Mitgliedern.

2. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden und dem/der Schriftführer/in. 

3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. 

4. Ist bei Ablauf der Amtszeit noch kein neuer Vorstand gewählt, dauert die Amtszeit bis zur Durchführung der Neuwahl an. Wiederwahl ist zulässig. In einem ersten Wahlgang wird der/die Vorsitzende gewählt, in einem zweiten Wahlgang sein/e bzw. ihr/e Stellvertreter/in, in einem dritten der/die Schriftführer/in. Im vierten Wahlgang werden die vier Beisitzer/innen gewählt. Als gewählt gilt, wer die meisten gültigen Stimmen auf sich vereint. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt.

5. Vorstandsmitglieder können von dem sie entsendenden Verein nicht aus dem Vorstand abberufen werden.

6. Der Verein wird durch den/die Vorsitzende/n und den/die Stellvertreter/in gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

7. Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durch. Er kann Aufgaben an Mitglieder, Fachleute und Arbeitsgruppen delegieren.

8. Der Vorstand tagt mindestens viermal im Jahr.

9. Zur Erledigung der laufenden Geschäfte der LAG bestellt der Vorstand eine Geschäftsführung. 

10. Die Geschäftsführung führt die Beschlüsse des Vorstandes durch und nimmt die laufenden Aufgaben der LAG wahr. Sie ist Vertreterin im Sinne von § 30 BGB und dem Vorstand und für die Ausführung der Aufgaben verantwortlich. Die Geschäftsführung übernimmt alle Aufgaben im konkreten Tagesgeschäft, nimmt Sitzungstermine wahr, vertritt den Verein nach innen und außen, bereitet Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen bis zur Beschlussfähigkeit vor. Ihr stehen die Mitarbeiter/innen einer Geschäftsstelle für die operative Ausführung der Aufgaben zur Seite. 

11. Vorstandsmitglieder können ebenso wie Mitglieder für ihre Tätigkeit für die Erfüllung der Satzungszwecke des Vereines gem. § 3 Nr. 26 a EStG die steuerlich zulässigen Aufwandsentschädigungen in angemessener Höhe erhalten. Die Entscheidung hierüber, auch über die Bedingungen und Höhe der Aufwandsentschädigungen, trifft bei Mitgliedern der Vorstand. Für die Vereinbarung mit Vorstandsmitgliedern ist die Mitgliederversammlung allein zuständig.

12. Der Vorstand haftet nur mit dem Vereinsvermögen, soweit nicht strafbare Handlungen oder unerlaubte Handlungen vorliegen, begangen vorsätzlich oder grob fahrlässig.

§ 7 Buchführung und Rechnungsprüfung
Zwei Rechnungsprüfer/innen werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Ihre Wiederwahl ist zulässig. Sie erstatten ihren Bericht auf der Mitgliederversammlung.

§ 8 Beschlüsse
1. Die Beschlussfassung der Organe erfolgt durch einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

2. Für die Beschlüsse über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

§ 9 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Förderung und Entwicklung der Kinder- und Jugendkultur in Hamburg.